gegen, dass das Landwirtschaftsamt – entgegen dem Gesamtkonzept – im südlichen Teil der Scheune Assek.-Nr. N.________, auf dem Grundstück Nr. G.________, eine Fläche von 72 m2 als bestehende Remisenfläche beurteilte, weil es davon ausging, dass die dort für die Pferdehaltung vorgesehene Einteilung zu grosszügig sei und es befand, dass auf diesen 72 m2 durchaus Maschinen abgestellt werden können. Damit entsprach das Landwirtschaftsamt – zumindest zu einem Teil – einem Anliegen der Beschwerdeführer.