Auf die Berechnungen des Landwirtschaftsamts könne das Gericht in jedem Fall abstellen, da es sich bei dieser Berechnung um eine unabhängige Beurteilung einer fachlich hierfür qualifizierten Amtsstelle handle. Die von den Beschwerdeführern angesprochene Fläche von 160 m2 stehe nicht mehr zur Verfügung. Diese Fläche habe während der Pacht "Y.________" zur Verfügung gestanden. Mit der Auflösung dieses Pachtvertrags seien diese Flächen entfallen.