Das Landwirtschaftsamt des Kantons Zug habe die Remisenflächen seinerseits auf den massgebenden Grundlagen, insbesondere dem FAT-Bericht 590, ausführlich und mitunter auch vor Ort überprüft. Gemäss diesen Berechnungen stünden 1'072 m2 zur Verfügung. Selbst wenn die Berechnungen des Landwirtschaftsamts richtig seien, wonach mit den geplanten bzw. bewilligten Gebäuden 1'072 m2 Remisenflächen bestünden, sei damit der zulässige Bedarf noch nicht ausgeschöpft. Auf die Berechnungen des Landwirtschaftsamts könne das Gericht in jedem Fall abstellen, da es sich bei dieser Berechnung um eine unabhängige Beurteilung einer fachlich hierfür qualifizierten Amtsstelle handle.