Urteil V 2019 117 24 5.8 Die Bauherrschaft führte in ihrer Duplik aus, es werde daran festgehalten, dass bei einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von 79,5 ha ein Anspruch auf Remisenflächen von 1'084 m2 bestehe. Der Bericht Agriexpert [Erstellerin des Gesamtkonzepts] gehe davon aus, dass unter Berücksichtigung der geplanten Bau- und Umnutzungsvorhaben 985 m2 Remisenflächen zur Verfügung stünden. Das Landwirtschaftsamt des Kantons Zug habe die Remisenflächen seinerseits auf den massgebenden Grundlagen, insbesondere dem FAT-Bericht 590, ausführlich und mitunter auch vor Ort überprüft.