5.6 In ihrer Replik vertieften die Beschwerdeführer das Thema "Berechnung der Remisenfläche" und machten Folgendes geltend: Die von der Bauherrschaft angegebene Remisenfläche von 907 m2 sei nicht korrekt und widerspreche bereits der Berechnung des Landwirtschaftsamts, welches von einer Fläche von 1'072 m2 ausgehe (vgl. ARV-Beil. B1 blau). Zur Remisenfläche am Standort S.________, wo die Bauherrschaft noch vor wenigen Jahren über eine Einstellfläche von 160 m2 verfügt hätte, habe sich die Bauherrschaft bisher nicht geäussert. Nicht berücksichtigt worden sei im Übrigen bisher das überhän- Urteil V 2019 117 23