Innenräume von Scheunen, die nicht befahrbar seien, zählten nicht als Remise. Bei grösseren Räumen sei eine Durchfahrt von 4,00 m in Abzug zu bringen. Unter diesen Voraussetzungen könnten die von den Beschwerdeführern bezüglich des Gebäudes Assek.-Nr. R.________ [Lager für Silage- und/oder Haylageballen sowie Stall- und Futtergang] angegebenen Flächen nicht berücksichtigt werden. Die diesbezüglichen Einwendungen der Beschwerdeführer seien ohnehin ungenügend substantiiert. Es sei nicht im Detail ersichtlich, welche Flächen gemeint seien.