Sämtliche Flächen, die durch die Bauherrschaft landwirtschaftlich sinnvoll genutzt werden könnten, seien in der Berechnung der Remisenflächen berücksichtigt worden. Mit den bestehenden und geplanten Remisenflächen werde der gemäss KOLAS-Tabelle maximale Bedarf an Remisenflächen über beide Betriebsstandorte betrachtet nicht überschritten. Die Berechnung sei standardisiert durchgeführt worden, ohne Berücksichtigung von grösseren Maschinen für den überbetrieblichen Maschineneinsatz. 5.5 Die Bauherrschaft führte in ihrer Vernehmlassung aus, für die Berechnung des Remisenbedarfs könne im Wesentlichen auf die Ausführungen im Gesamtkonzept (Ziff. 7,