und könnten nicht mehr als Remisenraum genutzt werden. Der ehemalige Schweinestall Assek.-Nr. V.________ sei im südlichen Bereich weder von der Raumhöhe noch von der Zugänglichkeit als Futter- oder Maschinenlager in irgendeiner Form nutzbar. Deshalb seien die Flächen von Anfang an nicht den Remisenflächen angerechnet worden. Auch das Brennholzlager links neben den drei Garagenplätzen sei weder befahrbar (Absatz, Raumeinteilung) noch als Futterlager nutzbar. Sämtliche Flächen, die durch die Bauherrschaft landwirtschaftlich sinnvoll genutzt werden könnten, seien in der Berechnung der Remisenflächen berücksichtigt worden.