Dasselbe gelte für Lagerflächen, welche nicht befahrbar und für die Einstellung von Maschinen ungeeignet seien. Für die von den Beschwerdeführern erwähnten Autogaragenplätze im Erdgeschoss des ehemaligen Schweinestalls Assek.-Nr. V.________ auf dem Grundstück Nr. I.________ (M.________) sei ein Gesuch für eine Teilumnutzung zu Autoabstellplätzen eingereicht worden, das mit dem kantonalen Entscheid vom 9. Oktober 2019 und der kommunalen Baubewilligung vom 14. Oktober 2019 bewilligt worden sei. Die Bauabnahme sei bereits erfolgt. Die Autoabstellplätze stünden den Mietern des Wohnhauses Assek.-Nr. W.________ zur Verfügung und könnten nicht mehr als Remisenraum genutzt werden.