Das Landwirtschaftsamt habe die Flächen im Obergeschoss der alten Scheune Assek.-Nr. Q.________ auf dem Grundstück Nr. G.________ (J.________) in seinen Berechnungen durchaus berücksichtigt. So werde der befahrbare Teil, wie im Anhang 1 des Gesamtkonzepts vom 21. März 2019 dargelegt, bereits heute als Futterlager (Heu- und Strohballen) sowie für Zaunmaterial genutzt. Es handle sich damit um eine landwirtschaftliche und damit zonenkonforme Nutzung. Gemäss der KOLAS-Tabelle (S. 2) zählten Bergeräume für Dürrfutter und Stroh nicht als Remisenflächen. Dasselbe gelte für Lagerflächen, welche nicht befahrbar und für die Einstellung von Maschinen ungeeignet seien.