5.2 Das Amt für Raum und Verkehr führte in seinem kantonalen Entscheid vom 28. Oktober 2019 aus, die Bauherrschaft bewirtschafte auf den beiden Betrieben J.________ und M.________ eine LN von ungefähr 60 ha. Die beiden Betriebe seien als ein Gesamtbetrieb zu betrachten, womit gemäss der Berechnungsgrundlage der KOLAS "Raumbedarf für Remisen nach FAT-Bericht 590" für einen gemischten Betrieb (Futterund Ackerbau) ein Remisenflächenbedarf von 1'084 m2 resultiere. Das Landwirtschaftsamt des Kantons Zug habe basierend auf dieser Grundlage die Remisenflächen ausführlich geprüft.