Unter dem Strich würde das jedenfalls am Flächenverbrauch nichts ändern. Ob aber nicht dennoch ein Teil des südlichen Teils der Scheune Assek.-Nr. N.________ als Remisenfläche anzurechnen ist, wird weiter unten zu prüfen sein (s. E. 5.9.2.1). 4.5 Als weiteres Zwischenfazit kann somit festgehalten werden, dass die Umnutzung der Scheune Assek.-Nr. N.________ für die Pferdehaltung zonenkonform ist. Urteil V 2019 117 19 5. Berechnung der Remisenfläche des Landwirtschaftsbetriebs der Bauherrschaft