16abis Abs. 1 RPG ist daher nicht erkennbar. Dass das Vorhaben der Bauherrschaft die übrigen Voraussetzungen von Art. 16abis Abs. 1 RPG erfüllt, wurde zudem bereits in E. 3.6.3 ausgeführt. Die Pferdehaltung im südlichen Teil der Scheune Assek.-Nr. N.________ ist somit zonenkonform, und weil diese in bereits bestehenden Gebäuden erfolgt, ist nicht zu bemängeln, dass, sofern dadurch benötigte Remisenflächen verloren gehen, neue Gebäude für den Unterstand von Fahrzeugen und Geräten erstellt werden dürfen. Anders zu entscheiden würde zudem im vorliegenden Fall die unsinnige Folge haben, dass die Scheune Assek.-Nr.