Der Umnutzung mindestens des vorderen Teils der Scheune Assek.-Nr. N.________ mit einer Fläche von ca. 238 m2 stünden also überwiegende Interessen entgegen, weshalb sie nicht als zonenkonform bewilligt werden könne. 4.3 Gemäss Art. 16abis Abs. 1 RPG werden Bauten und Anlagen, die zur Haltung von Pferden nötig sind, auf einem bestehenden landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne des BGBB als zonenkonform bewilligt, wenn dieses Gewerbe über eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und Weiden für die Pferdehaltung verfügt. Mit der Nutzung der Pferde unmittelbar zusammenhängende Einrichtungen wie Sattelkammern oder Umkleideräume werden bewilligt (Art. 16abis Abs. 3 RPG).