4.2 Die Beschwerdeführer bringen vor, die Scheune Assek.-Nr. N.________, welche bisher der Bauherrschaft als Remisenfläche angerechnet worden sei (vgl. VGer ZG V 2014 95 vom 27. Oktober 2015 [dort beurteilte das Gericht den damals von der Bauherrschaft geplanten Abbruch und Neubau der Remise Assek.-Nr. P.________ gestützt auf das damals geltende, inzwischen geänderte Recht als nicht standortgebunden; zudem profitierte die Remise nicht vom Bestandesschutz]), solle nun im nördlichen Teil als Liegefläche für die Pferdehaltung umgenutzt werden. Im vorderen [südlichen]