Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der M.________, bevor die Bauherrschaft die aktuelle Pacht übernahm, schon viele Jahre ununterbrochen anderweitig verpachtet war. Auf die Existenzfähigkeit des landwirtschaftlichen Betriebs der Bauherrschaft lässt im Übrigen auch das längerfristig ausgelegte Betriebskonzept der Bauherrschaft schliessen, was gemäss Ruch/Muggli, a.a.O., Art. 16a N 45, in Zweifelsfällen eine objektive Beurteilung zulässt. Der Betrieb der Bauherrschaft kann somit voraussichtlich längerfristig bestehen, und die Voraussetzung von Art. 34 Abs. 4 lit. c RPV ist erfüllt.