sich bei den Verpächtern gemäss Angaben der Bauherrschaft um private Verpächter, in deren Familien keine Selbstbewirtschafter die landwirtschaftliche Tätigkeit betreiben, sowie um die Korporation Hünenberg handelt. Und auch beim Eigentümer des M.________ kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Eigentümerfamilie den Betrieb nicht selber bewirtschaften will und auch keine Nachkommen in der Landwirtschaft tätig sind. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der M.________, bevor die Bauherrschaft die aktuelle Pacht übernahm, schon viele Jahre ununterbrochen anderweitig verpachtet war.