SR 221.213.2). Darin ist unter anderem geregelt, dass eine normale Pachtdauer für Grundstücke sechs Jahre beträgt (Art. 7 Abs. 1 LPG) und der Pachtvertrag bei nicht ordnungsgemässer Kündigung jeweils um weitere sechs Jahre verlängert wird (Art. 8 Abs. 1 LPG). Alleine diese Regelungen zeigen auf, dass die landwirtschaftliche Pacht ein längerfristiges Konstrukt ist, das zumeist über eine lange Zeitdauer mit demselben Pachtvertrag funktioniert. Es darf dem Landwirtschaftsamt geglaubt werden, dass es im vorliegenden Fall keine Hinweise gibt, dass einzelne oder sämtliche aktuellen Pachtverhältnisse nicht verlängert würden. Das ist denn auch nachvollziehbar, wenn man berücksichtigt, dass es