3.11 3.11.1 Die Beschwerdeführer machen schliesslich geltend, die Angaben im Gesamtkonzept, die aufzeigen sollten, dass der längerfristige Bestand des Unternehmens der Bauherrschaft bei einem allfälligen Wegfall der Pacht M.________ nachgewiesen sei [der entsprechende Pachtvertrag dauert bis 2023], könnten nicht nachvollzogen werden bzw. seien zum Teil widersprüchlich. Damit sei die Voraussetzung von Art. 34 Abs. 4 lit. c RPV nicht erfüllt. Urteil V 2019 117 16