Das Baurecht des Kantons und der Gemeinde Risch kennt – soweit es nicht um Hochhäuser geht – keine Vorschrift, die es erlauben würde, ein Bauvorhaben allein deshalb zu verweigern oder in seinem Umfang zu reduzieren, weil es Schatten wirft, einem Dritten Licht oder Aussicht entzieht oder die Privatsphäre einengt. Die Aussicht und das zulässige Ausmass von Schattenwurf bzw. Lichtentzug werden nur indirekt durch die Bestimmungen über die erlaubte Ausnützung, Geschosszahl und Gebäudehöhen, Dachformen, Grenzabstände usw. geschützt.