namentlich im Bereich des Landschafts-, Biotop- und Ortsbildschutzes (Art. 3 Abs. 2 lit. b und d RPG) sowie der Erhaltung genügender Flächen geeigneten Kulturlandes (Art. 3 Abs. 2 lit. a RPG). Den Standort von landwirtschaftlichen Bauten können auch Vorschriften der Luftreinhaltung (Geruchsimmissionen) beeinflussen (Ruch/Muggli, a.a.O., Art. 16a N 56). Die im vorliegenden Fall von den Beschwerdeführern angerufenen privaten Interessen können nicht in die Interessenabwägung gemäss Art. 34 Abs. 4 lit. b RPV einbezogen werden. Das Baurecht des Kantons und der Gemeinde