3.8.4 Gemäss § 10 Abs. 3 PBG sind Siedlungen, Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen so zu gestalten und einzuordnen, dass sie zusammen mit der Umgebung und Landschaft eine gute Gesamtwirkung erzielen. Das Gericht teilt die Einschätzung des Amts für Denkmalpflege und Archäologie sowie des Amts für Raum und Verkehr, dass die Positionierung und die Dimensionierung der beiden geplanten Neubauten das Hofensemble in keiner Weise zerstören. Weder die anstelle der bestehenden Remise Assek.- Nr. P.________ zu erstellende Remise noch der Anbau Traktorengarage/Werkstatt an die Scheune Assek.-Nr. N.________ erdrücken das schützenswerte Bauernhaus Assek.-Nr.