Das vorgeschlagene Volumen sei aus Sicht der Denkmalpflege vertretbar. Mit der Aufgliederung in zwei Baukörper, von denen derjenige in der unmittelbaren Umgebung des Bauernhauses von geringerer Höhe sei als der nördliche anschliessende Bauteil, bleibe der Bezug des Neubaus zum Baudenkmal respektvoll. Urteil V 2019 117 14