_ stelle aufgrund seines grossen Abstands zum schützenswerten Gebäude Assek.-Nr. O.________ und mit dem vorgeschlagenen Farb- und Materialkonzept, mit dem er sich gut in die Umgebung einfüge, keine wesentliche Beeinträchtigung des Baudenkmals im Sinne von § 29 des Denkmalschutzgesetzes (DMSG) dar. Die bestehende Remise Assek.-Nr. P.________ sei nicht im Inventar der schützenswerten Denkmäler enthalten, welches für die Gemeinde Risch im Jahr 2016 vollständig revidiert worden sei. Einem Abbruch stehe somit aus denkmalpflegerischer Sicht nichts entgegen. Das vorgeschlagene Volumen sei aus Sicht der Denkmalpflege vertretbar.