3.8 3.8.1 Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, den Bauvorhaben stünden die Interessen des Landschafts- und Ortsbildschutzes entgegen. Die Positionierung und Dimensionierung der beiden geplanten Neubauten veränderten das Gesamtbild des Hofensembles mit dem Wohnhaus Assek.-Nr. O.________, welches als schützenswert im Inventar des Kantons Zug registriert sei, in erheblichem Masse und würden zur Zerstörung des gesamten Ensembles führen. Die beiden Neubauten gemeinsam wirkten auf die übrigen bestehenden Gebäude zunehmend erdrückend und lenkten vom erhabenen geschützten Bauernhaus ab, welches im Zentrum des Hofes stehen sollte.