Bezogen auf das Gesamteinkommen von Fr. 306'000.– bzw. inklusiv Direktzahlungen von rund Fr. 496'000.– entfallen lediglich 7,9 % bzw. 4,8 % auf die Lohnarbeit, was bedeutet, dass die Maschinen zur Hauptsache für die Bewirtschaftung der eigenen Nutzflächen benötigt werden. Es wären nicht andere oder weniger Maschinen erforderlich, wenn die Lohnarbeit wegfallen würde. Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass bezüglich Zonen- Urteil V 2019 117 13 konformität auch die Voraussetzung der betrieblichen Notwendigkeit am nachgesuchten Standort erfüllt ist.