Der Maschineneinsatz erfolge schwergewichtig und mit grosser Regelmässigkeit ausserhalb des Golfareals und weit ab von seinem Gehöft. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Maschinen dem landwirtschaftlichen Lohnunternehmen des Beschwerdegegners 1 dienten. Dieses landwirtschaftsnahe Gewerbe gehöre in die Bauzone.