3.7 3.7.1 Die Beschwerdeführer bestreiten weiter die betriebliche Notwendigkeit am nachgesuchten Standort. Die beiden Anbauten – Traktorengarage/Werkstatt und der Neubau Remise mit Carport – sollten auf dem J.________ errichtet werden, welcher komplett vom Golfpark umgeben sei. Eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung auf dem J.________ finde nicht statt. Die Traktorengarage/Werkstatt und die Remisen würden in erster Linie für den Maschinenfuhrpark des Beschwerdegegners 1 verwendet. Der Maschineneinsatz erfolge schwergewichtig und mit grosser Regelmässigkeit ausserhalb des Golfareals und weit ab von seinem Gehöft.