Auf die Berechnungen der kantonalen Fachbehörde kann abgestützt werden (BGer 1C_22/2012 vom 30. August 2012 E. 3.3). Somit ist erwiesen, dass die Bauherrschaft über weit mehr als die für die betriebseigene Futtergrundlage erforderlichen Urteil V 2019 117 12 15,68 ha verfügen, was im Übrigen schon durch einen kurzen Blick auf den Plan des Landwirtschaftsamts des Kantons Zug für den Betrieb der Bauherrschaft vom 6. Januar 2017 (Bg1-Beil. 7) bestätigt wird. Der Landwirtschaftsbetrieb der Bauherrschaft wird somit bodenabhängig betrieben.