3.6 3.6.1 Die Beschwerdeführer bestreiten zunächst die überwiegende Bodenabhängigkeit der Bewirtschaftung durch die Bauherrschaft, weil die Haltung von Pferden sowie die Pferdepension und Hippolinikurse einen wesentlichen Bestandteil des Betriebs darstellten. Des Weiteren werde ein Lohnunternehmen betrieben, das einen erheblichen Anteil am Umsatz des landwirtschaftlichen Betriebs generiere.