16abis Abs. 1 RPG geforderten Weiden seien in Stallnähe vorhanden. Der Landwirtschaftsbetrieb werde entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer aus den genannten Gründen bodenabhängig betrieben. Den Behörden würden keine Anzeichen vorliegen, wonach einzelne oder sämtliche aktuellen Pachtverhältnisse nicht verlängert würden. Das Betriebszentrum (inkl. Wohnort der Familie der Bauherrschaft) befinde sich am Standort J.________ auf dem Grundstück Nr. G.________, das vollumfänglich im Besitz der Bauherrschaft sei. Dass die Bauten und Anlagen beim Betriebszentrum realisiert würden, sei betrieblich nachvollziehbar und durchaus sinnvoll.