3.4 Das Amt für Raum und Verkehr des Kantons Zug hält dem entgegen, zur bodenabhängigen Produktion gehöre neben dem gesamten Pflanzenbau, der vorliegend bodenabhängig betrieben werde, auch die Pferdehaltung. Mit den korrekt berechneten 79,4 Hektaren landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) resp. 57,7 Hektaren Futterproduktion sei die gemäss Art. 16abis Abs. 1 RPG benötigte betriebseigene Futtergrundlage auch für die geplante Ausdehnung des Pferdebestandes mehr als gegeben. Auch die ebenfalls in Art. 16abis Abs. 1 RPG geforderten Weiden seien in Stallnähe vorhanden.