In ihrer Replik stellen die Beschwerdeführer zudem die langfristige Zonenkonformität der Pferdehaltung auf dem J.________ infrage, da die Pacht M.________ bis 2023 befristet sei. Es könne nicht nachvollzogen werden, wie der Betrieb der Bauherrschaft bei einem Wegfall der Pacht M.________ nach wie vor mehrheitlich landwirtschaftskonform betrieben werde. Der Betrieb könne nach dem Jahr 2023 als mit den gesetzlichen Vorgaben nicht zonenkonform betrieben werden; mithin könne die Bauherrschaft keine eigene bodenabhängige Landwirtschaft betreiben und nicht mehr grossmehrheitlich das Futter für die Pferdepension selber produzieren.