b RPV seien namentlich der Landschafts- und Ortsbildschutz. Das Hofensemble – zu welchem auch das Gebäude der Beschwerdeführer gehöre – sei bezüglich Lage und Zonenzugehörigkeit einzigartig. Die Positionierung der beiden geplanten Neubauten verändere das Gesamtbild in erheblichem Masse und würde nach Ansicht der Beschwerdeführer zur Zerstörung des gesamten Ensembles führen. Die beiden Neubauten gemeinsam wirkten auf die übrigen bestehenden Gebäude zunehmend erdrückend. Ihre kombinierte Mächtigkeit wirke erdrückend und lenke einerseits ab vom erhabenen geschützten Bauernhaus, welches im Zentrum des Hofes stehen sollte.