Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Maschinen dem landwirtschaftlichen Lohnunternehmen des Beschwerdegegners 1 dienten. Das Lohnunternehmen generiere einen erheblichen Anteil am Umsatz des landwirtschaftlichen Betriebs. Betriebsbauten für die Erbringung landwirtschaftlicher Dienstleistungen an eine Vielzahl von Landwirtschaftsbetrieben seien nicht zonenkonform, denn es handle sich um ein landwirtschaftsnahes Gewerbe, das in die Bauzone gehöre. Die Standortgebundenheit für zwei neue Remisen auf dem J.________ sei somit nicht gegeben. Allfällige entgegenstehende Interessen gemäss Art. 34 Abs. 4 lit. b RPV seien namentlich der Landschafts- und Ortsbildschutz.