Hinzu kommt das Erfordernis, dass der Betrieb längerfristig bestehen kann (Art. 34 Abs. 4 lit. c RPV). 3.3 Die Beschwerdeführer machen in ihrer Beschwerdeschrift geltend, es sei nicht ersichtlich, dass der Landwirtschaftsbetrieb der Bauherrschaft überwiegend bodenabhängige Bewirtschaftung betreibe. Einen wesentlichen Bestandteil des Betriebs stelle die Haltung von Pferden sowie die Pferdepension und Hippolinireitkurse dar. Des Weiteren werde ein Lohnunternehmen betrieben. Auch fehle es an der betrieblichen Notwendigkeit am Urteil V 2019 117 7