Für die Beurteilung der Zonenkonformität nach Art. 16a RPG sind somit folgende Aspekte bedeutsam: – der landwirtschaftliche oder gartenbauliche Zweck im Sinne von Art. 16 Abs. 1 RPG; – die Produktionsweise – überwiegend bodenabhängig oder bodenunabhängig; – die betriebliche Notwendigkeit am nachgesuchten Standort für den gewünschten Zweck (Wohn- und Betriebsbauten); – Interessen, die dem konkreten Vorhaben am nachgesuchten Standort entgegenstehen könnten (umfassende Interessenabwägung) (Ruch/Muggli, Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, 2017, Art. 16a N 10).