BGS 721.11]). Die angefochtenen Entscheide des Gemeinderats Risch vom 19. November 2019 stützen sich im Wesentlichen auf die entsprechenden Verfügungen des kantonalen Amts für Raum und Verkehr vom 28. Oktober 2019, die in Anwendung des Raumplanungsgesetzes des Bundes ergingen. Entsprechend § 67 Abs. 2 lit. b PBG ist somit die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Überprüfung der vier angefochtenen Entscheide gegeben. Die Be- Urteil V 2019 117 5