J. Das Amt für Raum und Verkehr des Kantons Zug reichte am 23. Oktober 2020 eine Duplik ein. K. Die Bauherrschaft liess am 26. Oktober 2020 duplizieren. L. Am 20. November 2020 liessen die Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme einreichen. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften aller Parteien seit dem 23. März 2020 ist – soweit erforderlich – in den Erwägungen einzugehen. Das Verwaltungsgericht erwägt: