H. Am 30. Juli 2020 liessen die Beschwerdeführer eine Replik einreichen. Sie stellten darin das zusätzliche formelle Rechtsbegehren, es sei ein Gutachten über die Notwendigkeit der landwirtschaftlichen Maschinen und Fahrzeuge gemäss Beilage der Beschwerde- Urteil V 2019 117 4 antwort der Bauherrschaft für den landwirtschaftlichen Betrieb und den Betriebsstundenanteil für den landwirtschaftlichen Betrieb erstellen zu lassen. I. Mit Schreiben vom 18. August 2020 teilte der Gemeinderat Risch mit, er halte an seinem bisherigen Rechtsbegehren fest und verzichte auf weitere Ausführungen.