E. Mit Verfügung vom 20. Februar 2020 hiess der Kammervorsitzende das Gesuch von D.________ und E.________ um teilweise Baufreigabe gut und gab die im Rahmen des Baugesuchs RI-2019-045 nicht angefochtenen Bauarbeiten frei. F. Mit Vernehmlassung vom 23. März 2020 beantragte das Amt für Raum und Verkehr des Kantons Zug, die Beschwerde von A.________ und B.________ sei abzuweisen, alles unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer. G. Am 1. Mai 2020 liessen D.________ und E.________ (fortan: Bauherrschaft) beantragen, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei vollumfänglich abzuweisen; unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer.