Zur Beschwerdebegründung machen die Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes geltend: Die Neubauten Traktorengarage/Werkstatt und Remise sowie die Umnutzung der Scheune Assek.-Nr. N.________ seien nicht zonenkonform. Die Neubauten beeinträchtigten das als schützenswert im Inventar des Kantons Zug registrierte Wohnhaus Assek.-Nr. O.________. Die Traktorengarage/Werkstatt und die Remise seien zu hoch. Die Berechnung der vorhandenen bzw. der erforderlichen Remisenflächen sei nicht nachvollziehbar, und es seien mehrere Remisenflächen zu Unrecht nicht in die Berechnung einbezogen worden.