{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-02-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-117_2021-02-25.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_117_5725904a692227324825c1f1a293ecde6c2dde8c971dfeb19d03f93afe94dc324dbee371dd3e9e1ebe0dd150bf208149ebfb8b2edc1128bde821c261e58a7c1f?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde6c2dde8c971dfeb19d03f93afe94dc324dbee371dd3e9e1ebe0dd150bf208149ebfb8b2edc1128bde821c261e58a7c1f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_117", "Checksum": "9b4eac206c94f7acdab2c9640f93379b"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 117"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 25.02.2021 V 2019 117"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Die vorgesehenen Einfahrtshöhen von 4,5 m bei der Remise\nbzw. von 4,1 m bei der Traktorengarage/Werkstatt sind daher nicht überdimensioniert. Das\nGleiche gilt für die Raumhöhen von 5,0 m / 5,67 m bei der Remise und von 4,5 m bei der\nTraktorengarage/Werkstatt.\n\n7. Verkehr\n\n7.1 Die Beschwerdeführer bringen vor, im kantonalen Entscheid vom 28. Oktober\n2019 betreffend RI-2019-045 führe der Kanton aus, dass kein Verkehrskonzept erforderlich sei. (Die Beschwerdeführer hatten ein solches in ihrer Einsprache vom 8. Mai 2019\nverlangt, weil ihrer Meinung nach 14 Parkplätze für eine Pferdepension von 28 Pferden,\nfür die Fahrzeuge der Bauherrschaft sowie die beiden neu erstellten Wohnungen im\nWohnhaus nicht genügen würden; zudem sei bei einem Pferdebestand von 28 Pferden auf\ndem J.________ und weiteren 36 Pferden auf dem M.________ mit erheblichem Mehrverkehr zu rechnen.) Der Kanton habe den Verzicht auf das Einfordern eines Verkehrskonzepts damit begründet, bei den mehrmals durchgeführten Augenscheinen sei festgestellt\nworden, dass die Abstellflächen stets unbelegt gewesen seien. Dies sei in Anbetracht\ndessen, dass zu diesem Zeitpunkt lediglich fünf Pferde auf dem J.________ eingestellt\ngewesen seien, welche auswärtigen Pferdehaltern gehörten, nicht erstaunlich. Der Kanton\nverkenne jedoch, dass gemäss Gesamtkonzept die Pferdepension auf 26 Pferde und zwei\nPonys aufgestockt werden solle. Ferner solle auch das Hippoliniangebot erweitert werden.\nDie Feststellungen des Kantons deckten sich nicht mit den Beobachtungen der Beschwerdeführer, welche bereits im heutigen Zeitpunkt eine deutliche Zunahme des Verkehrs auf\nder Zufahrtsstrasse feststellten. Auch die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer habe\nsich bei ihren wenigen Besuchen auf dem J.________ jeweils mit entgegenkommenden\nFahrzeugen konfrontiert gesehen. Zu berücksichtigen sei schliesslich, dass das Gebiet der\nGolfanlage gemäss BO Risch als strukturreiche Landschaft mit einer hohen Biodiversität\nzu gestalten sei (vgl. § 27 Abs. 3b Ziff. 2 BO Risch) und die Wander- und Radwege sicher\nzu gestalten seien (vgl. § 27 Abs. 3b Ziff. 1 BO Risch). Der Mehrverkehr widerspreche diesen Vorgaben. Die Beschwerdeführer beantragten deshalb mit ihrer Replik noch einmal\n\nUrteil V 2019 117\n35\n\ndie Einreichung eines Verkehrskonzepts, welches aufzeigen solle, wie die Bauherrschaft\ndie Erschliessung der beiden Pferdeställe organisieren werde, damit weder die Beschwerdeführer noch die Benutzer des Golfplatzes übermässig beeinträchtigt würden und die\nVorgaben gemäss BO Risch eingehalten werden könnten.\n\n7.2 Das Amt für Raum und Verkehr weist darauf hin, dass eine hinreichende verkehrsmässige Erschliessung sowie genügend Abstellfläche für die Fahrzeuge der Pferdebesitzer vorhanden sein müssten. Beides sei vorliegend erfüllt. Aus diesen beiden Bedingungen könne nicht abgeleitet werden, dass durch die Pferdepension kein Mehrverkehr\nentstehen dürfe. Ein Verkehrskonzept sei bei der vorliegenden zonenkonformen Pferdehaltung weder notwendig noch verhältnismässig. Die Strassen seien gut befestigt und\nauch die Parkplatzverhältnisse auf dem Hof seien grosszügig. Die Erschliessung über die\nbestehende befestigte Zufahrtsstrasse sei hinreichend, zumal auch ein Fahrverbot bestehe und die Zufahrt nur für Zubringerdienst gestattet sei. Bei dieser Sachlage, auch unter\nBerücksichtigung von zusätzlichem Verkehr von allfälligen Pensionspferdehaltern, könne\njedenfalls nicht die Rede davon sein, dass die Verkehrssituation oder gar die Verkehrssicherheit für Wanderer und Velofahrer verschlechtert würde. Und selbst wenn dies so wäre,\nwürde § 27 Abs. 3b Ziff. 1 BO Risch einzig dazu führen, dass diese Wege besser zu gestalten seien, nicht aber, dass das vorliegende Projekt nicht bewilligt werden könnte. Die\nBerufung auf § 27 Abs. 3b Ziff. 1 BO Risch sei damit in jedem Fall unbehilflich.\n\n7.3 Die Bauherrschaft bringt vor, es bestehe eine befestigte Zufahrtsstrasse, welche\nungefähr 3,0 m breit sei. Eine so ausgebaute Strasse genüge für die Erschliessung der\nrund 14 Parkplätze auf den bestehenden, befestigten Flächen des J.________ ohne weiteres. Die Strasse sei übersichtlich. Sie diene seit Jahren ohne Probleme auch der Erschliessung von Wohnhäusern in dieser Gegend. Selbst bei einer Vollbelegung des Pferdestalls genügten die 14 Parkplätze.\n\n7.4 Das Gericht schliesst sich den Argumenten der Bauherrschaft und des Amts für\nRaum und Verkehr vollumfänglich an. Auch bei zu erwartendem, allerdings geringfügigem\nMehrverkehr ist die Erschliessung genügend, und es ist auf dem J.________ ausreichend\nPlatz vorhanden, um Fahrzeuge, insbesondere der Besucher der 28 Pferde, abzustellen.\nAuch ist keine Verletzung von § 27 Abs. 3b BO Risch erkennbar. Ein Verkehrskonzept ist\ndaher nicht erforderlich.\n\nUrteil V 2019 117\n36\n\n8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtenen Entscheide in keinem\nder kritisierten Punkte zu beanstanden sind. Die dagegen eingereichte Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.\n\n"}