{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-02-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-117_2021-02-25.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_117_5725904a692227324825c1f1a293ecde6c2dde8c971dfeb19d03f93afe94dc324dbee371dd3e9e1ebe0dd150bf208149ebfb8b2edc1128bde821c261e58a7c1f?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde6c2dde8c971dfeb19d03f93afe94dc324dbee371dd3e9e1ebe0dd150bf208149ebfb8b2edc1128bde821c261e58a7c1f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_117", "Checksum": "9b4eac206c94f7acdab2c9640f93379b"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 117"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 25.02.2021 V 2019 117"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Das Bundesgericht kam zum Schluss, im konkreten Fall seien der Verwendungszweck des Fuhrparks und der Raumbedarf ungenügend abgeklärt worden (vgl. E. 4.4). In\nE. 4.2 wiederholte im Übrigen das Bundesgericht, was es schon in seinen Urteilen\n1C_482/2014 und 1C_567/2015 ausgeführt hatte: Einen objektiven Raumbedarf in der\nLandwirtschaftszone vermögen nur jene Fahrzeuge und Maschinen zu begründen, die\ntatsächlich für den eigenen Landwirtschaftsbetrieb nötig sind. Ist dies der Fall, so schadet\nes nicht, wenn sie zur besseren Auslastung auch an andere Landwirte vermietet oder – in\nuntergeordnetem Umfang – für Lohnarbeiten eingesetzt werden. Handelt es sich dagegen\num Fahrzeuge oder Geräte, die objektiv (nach Art, Anzahl und Grösse) im eigenen Landwirtschaftsbetrieb nicht benötigt werden, so sind sie der Lohnunternehmung zuzurechnen\nund müssen grundsätzlich in der Bauzone untergebracht werden. Dies ist im Einzelfall zu\nprüfen.\n\n5.10.4 Den dargelegten Bundesgerichtsentscheiden kann Folgendes entnommen werden: 1. Als unkritisch zu betrachten sind jene Maschinen, die sowohl auf dem eigenen\nLandwirtschaftsbetrieb als auch für Lohnarbeiten bei Drittbetrieben eingesetzt werden, jedenfalls wenn der Einsatz von Maschinen für Dritte gesamtbetrieblich gesehen eine untergeordnete Rolle spielt und das Einkommen aus überbetrieblicher Arbeit nicht massgeblich\nins Gewicht fällt. 2. Auf die Standardwerte im FAT-Bericht 590 kann grundsätzlich abgestellt werden. 3. Es ist zu kontrollieren, ob alle Maschinen und Geräte für den betreffenden\nLandwirtschaftsbetrieb erforderlich sind und wie viel Platz diese beanspruchen. Zu diesem\nZweck ist in der Regel ein detailliertes Verzeichnis der Maschinen und Geräte und ein Einstellkonzept zu verlangen. Darauf kann im Einzelfall verzichtet werden, wenn die Behörden vor Ort unter Einbezug von Fachleuten die betrieblichen Verhältnisse überprüft haben.\n\n5.10.5 Auf den vorliegenden Fall umgemünzt bedeutet dies Folgendes:\n\n5.10.5.1 Die Bauherrschaft setzt ihre Maschinen zur besseren Auslastung auch überbetrieblich ein. Dem Maschineninventar ist zu entnehmen, dass mehrere Fahrzeuge und\nGeräte zu 25 bzw. 50 % ausserhalb des Betriebs eingesetzt werden. Wie bereits in E.\n3.7.2 ausgeführt, handelt es sich bei diesen Lohnarbeiten jedoch um marginale Nebenein-\n\nUrteil V 2019 117\n33\n\nkünfte. Gesamtbetrieblich gesehen spielen sie eine untergeordnete Rolle, und das Einkommen aus überbetrieblicher Arbeit fällt nicht massgeblich ins Gewicht. Es sind keine\nFahrzeuge, Maschinen oder Geräte vorhanden, die ausnahmslos für Dritte eingesetzt\nwerden. Allein wegen seines überbetrieblichen Einsatzes ist damit keines der im Maschineninventar aufgeführten Objekte bei der Berechnung des Remisenbedarfs wegzulassen.\n\n5.10.5.2 Die Bauherrschaft hat ein detailliertes Verzeichnis ihrer Maschinen und Geräte\neingereicht. Das Landwirtschaftsamt hat am 5. Januar 2017 und am 24. September 2018\n– also vor dem Vorliegen des Gesamtkonzepts vom 21. März 2019, welches das Maschineninventar enthält, – je einen Augenschein bzw. eine Besichtigung durchgeführt. Nach\nEinreichung des Gesamtkonzepts hat es, wie bereits in E. 5.9.1 ausgeführt, den bis zu\ndiesem Zeitpunkt festgestellten Remisenflächen noch weitere Flächen hinzugerechnet,\nohne dass damit die gemäss FAT-Bericht 590 zulässige Maximalfläche überschritten wurde. Dargestellt hat das Landwirtschaftsamt seine Erkenntnisse im Dokument \"Remisenflächen Betrieb D.________ J.________\" (ARV-Beil. B1 blau). Damit haben die Bauherrschaft und die zuständigen Behörden das gemacht, was das Bundesgericht in diesem Bereich verlangt: Es wurde eine Berechnung nach den Standardwerten im FAT-Bericht 590\nvorgenommen, es wurde ein detailliertes Verzeichnis der Maschinen und Geräte vorgelegt, und das Landwirtschaftsamt als Fachbehörde hat anhand aktualisierter Betriebsdaten\nund durch mehrere Besichtigungen der Örtlichkeiten sowie durch Befragungen der Bauherrschaft den ermittelten Flächenbedarf überprüft und bestätigt erhalten. Es hat festgestellt, dass im vorliegenden Fall die betrieblichen Bedürfnisse den durchschnittlichen Verhältnissen entsprechen und der von der Bauherrschaft geltend gemachte Remisenbedarf\ngerechtfertigt ist. Darauf kann abgestützt werden. Ein separates Gutachten über die Notwendigkeit der landwirtschaftlichen Maschinen und Fahrzeuge für den landwirtschaftlichen\nBetrieb und den Betriebsstundenanteil für den landwirtschaftlichen Betrieb ist nicht erforderlich. Zugunsten der Bauherrschaft ist zudem festzustellen, dass sie für ihre Remisen\nkeine Fruchtfolgefläche in Anspruch nimmt, wie das im Gegensatz dazu bei\nBGer 1C_429/2015 der Fall war.\n\nEs ergibt sich somit, dass auch die Rügen der Beschwerdeführer bezüglich des Maschinenparks unbegründet sind.\n\n6. Höhe der Remise Assek.-Nr. P.________ und des Anbaus (Traktorengarage\nmit Werkstatt) an die Scheune Assek.-Nr. N.________\n\nUrteil V 2019 117\n34\n\n"}