{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-02-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-117_2021-02-25.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_117_5725904a692227324825c1f1a293ecde6c2dde8c971dfeb19d03f93afe94dc324dbee371dd3e9e1ebe0dd150bf208149ebfb8b2edc1128bde821c261e58a7c1f?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde6c2dde8c971dfeb19d03f93afe94dc324dbee371dd3e9e1ebe0dd150bf208149ebfb8b2edc1128bde821c261e58a7c1f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_117", "Checksum": "9b4eac206c94f7acdab2c9640f93379b"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 117"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 25.02.2021 V 2019 117"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Schliesslich sei zu beachten, dass neben dem Flächenbedarf für die\neinzelnen Maschinen und Geräte ein Zuschlag von 10–20 % für nicht ausnützbare\nFlächen berücksichtigt werden müsse.\n\nAuch der Umstand, dass vereinzelte Geräte in zweifacher Ausführung vorhanden seien,\nsei nicht zu beanstanden. Die Bewirtschaftung von Feldern sei zu einem grossen Teil wetterabhängig. Wenn der Zeitpunkt zur Bearbeitung eines Feldes gekommen sei, müsse es\noftmals schnell gehen. Dabei genüge in Anbetracht der grossen Flächen der Einsatz von\nnur einer Maschine nicht. Nicht selten kämen daher aus Zeitgründen zwei gleiche Maschinen zur gleichen Zeit zum Einsatz. Hinzu komme, dass einzelne Geräte und Maschinen so\nwichtig seien, dass mit einer allenfalls erforderlichen Reparatur nicht zugewartet werden\nkönne; in diesem Fall sei vorausgesetzt, dass eine zweite Maschine eingesetzt werden\nkönne. Vereinzelt müssten gleichartige Maschinen auch in unterschiedlicher Grösse vorhanden sein, weil bei nassem Boden kleinere, leichtere Maschinen zum Einsatz kommen\nmüssten, während der trockene Boden mit grossen Geräten effizient bearbeitet werden\nkönne. Ein Betrieb in der Grösse, wie er von der Bauherrschaft bewirtschaftet werde, setze einen schlagkräftigen Maschinenpark voraus. Schnelle Wetterwechsel seien in unseren\nBreitengraden nicht selten und auch diesen von der Natur vorgegebenen Voraussetzungen müssten die Maschinen und Geräte gerecht werden. Bei den Remisenflächen gelte es\nzu berücksichtigen, dass bei einem Wetterwechsel nicht viel Zeit dafür zur Verfügung stehe, die Maschinen zuerst umzuparkieren, damit man die im “hintersten Winkel“ der Remise eingestellte Maschine nutzen könne. Die Remisen seien so zu organisieren, dass alle\nMaschinen und Geräte schnell zur Verfügung stünden. Dass die vorhandenen Maschinen\ntatsächlich auch erforderlich seien, zeige sich anhand des Betriebsstundenanteils (Spalte 5 und 6 des Maschineninventars). Die meisten Maschinen würden zu 100 % auf dem\neigenen Betrieb eingesetzt. Einige Maschinen würden zu 25 %, oder zu 50 % ausserhalb\ndes Betriebes eingesetzt. Keine der Maschinen werde aber zu weniger als 50 % auf dem\neigenen Betrieb eingesetzt. Dies bedeute, dass – entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer – alle Maschinen für die Bewirtschaftung des eigenen Betriebes tatsächlich erforderlich seien.\n\nUrteil V 2019 117\n31\n\n5.10.3 Aus BGer 1A.110/2001 vom 4. Dezember 2001 und 1C_482/2014 vom 4. September 2015 ist zu schliessen, dass bei der Beurteilung des Remisenflächenbedarfs jene\nMaschinen kritisch sind, die ausnahmslos für Dritte eingesetzt werden. In 1C_482/2014\nwurde entschieden, dass drei Mähdrescher, die zu 80 % bei Erntearbeiten für andere Betriebe eingesetzt werden, nicht problematisch seien und gesamtbetrieblich gesehen eine\nuntergeordnete Rolle spielen würden und das Einkommen aus überbetrieblicher Arbeit\nnicht massgeblich ins Gewicht falle. Die Remise wurde in jenem Fall zonenkonform baurechtlich bewilligt. In E. 5.5 führte das Bundesgericht unter Hinweis auf BGE 118 Ib 614\nE. 4b aus, Erfahrungswerte und Richtmasse wie die im FAT-Bericht Nr. 590 genannten\nfussten auf breiten statistischen Erhebungen und seien entsprechend aussagekräftig und\nverlässlich. Wenn hier die Behörden vor Ort unter Beizug von Fachleuten festgestellt hätten, dass die betrieblichen Bedürfnisse unter Berücksichtigung individueller Besonderheiten (insbesondere der auch für andere Betriebe eingesetzten Mähdrescher) den durchschnittlichen Verhältnissen entsprächen, erscheine es nicht als bundesrechtswidrig, dass\ndie kantonalen Behörden auf die Richtwerte abgestellt hätten, ohne wie im Normalfall ein\ndetailliertes Verzeichnis der Maschinen und Geräte und ein Einstellkonzept zu verlangen\n(vgl. beispielsweise FAT-Bericht Nr. 590 Tab. 1 und Abb. 2 S. 2 f. und 9 ff.).\n\nAuch BGer 1C_567/2015 vom 29. August 2016 E. 4.3 ist zu entnehmen, dass in der Regel\nein detailliertes Verzeichnis der Maschinen und Geräte und ein Einstellkonzept zu verlangen ist. Im konkreten Fall hatten die Vorinstanzen darauf verzichtet. Stattdessen hatten sie\nden Bedarf an Remisenraum nach den Standardwerten im FAT-Bericht Nr. 590 kalkuliert.\nDas Bundesgericht stellte eine Verletzung von Art. 16a Abs. 1 RPG i.V.m. Art. 34 Abs. 4\nlit. a RPV fest, u.a. auch, weil nicht hinreichend abgeklärt erschien, inwiefern der vorhandene Fahrzeug- und Maschinenbestand des Beschwerdegegners objektiv notwendig war\n(vgl. E. 4.5 ff.).\n\nIn seinem Urteil 1C_429/2015 vom 28. September 2016 E 4.1 wiederholte das Bundesgericht, dass es den Vergleich mit den Richtmassen des FAT-Berichts Nr. 590 grundsätzlich\nfür zulässig halte. Allerdings handle es sich nur um Ausgangswerte, die regelmässig der\nVerfeinerung unter Berücksichtigung der betriebsspezifischen Gegebenheiten bedürften\n(so ausdrücklich FAT-Bericht S. 4). In der Regel sei ein detailliertes Verzeichnis der Maschinen und Geräte und ein Einstellkonzept zu verlangen. Darauf könne im Einzelfall unter\nUmständen verzichtet werden, wenn die Behörden vor Ort unter Beizug von Fachleuten\ndie betrieblichen Bedürfnisse überprüft hätten. Vorliegend habe der Beschwerdegegner\nzwar eine detaillierte Zusammenstellung seiner Maschinen und Gerätschaften eingereicht.\n\nUrteil V 2019 117\n32\n\n"}