{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-02-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-117_2021-02-25.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_117_5725904a692227324825c1f1a293ecde6c2dde8c971dfeb19d03f93afe94dc324dbee371dd3e9e1ebe0dd150bf208149ebfb8b2edc1128bde821c261e58a7c1f?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde6c2dde8c971dfeb19d03f93afe94dc324dbee371dd3e9e1ebe0dd150bf208149ebfb8b2edc1128bde821c261e58a7c1f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_117", "Checksum": "9b4eac206c94f7acdab2c9640f93379b"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 117"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 25.02.2021 V 2019 117"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung (Bauvorhaben ausserhalb Bauzonen) | Bau- und Planungsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:48", "Checksum": "e3342c02c4a757af40101dd098c24366", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 25.02.2021 V 2019 117\nRegeste:\nBaubewilligung (Bauvorhaben ausserhalb Bauzonen) | Bau- und Planungsrecht\n\nWie der Remisenflächenberechnung des Landwirtschaftsamts (ARV-Beil. 1 blau) entnommen werden kann, befindet sich in der Hocheinfahrt der Scheune Assek.-Nr.\nR.________ nur 2 m über dem Boden ein Kran, der sich auf der ganzen Länge des\nRaums bewegt und mit dem täglich Heu und Stroh in den darunter liegenden Stall- und\nFuttergang bzw. zu den Futterplätzen abgeworfen wird. In der Hocheinfahrt mit einer\nFläche von 85 m2 können somit keine Maschinen und Geräte abgestellt werden. Das Gleiche gilt für den Raum unter der Hocheinfahrt, weil diese Fläche als Lager im Zusammenhang mit der Pferdehaltung dient.\n\n5.9.2.8 Scheune Assek.-Nr. Q.________: überdachter Anbau an alte Scheune,\nJ.________\n\nEin Teil dieses Anbaus ist für das Anbinden/Putzen von Pferden sowie als gedeckter Abstellplatz für einen Pferdetransporter vorgesehen. Dass dadurch zu Gunsten der Pferdehaltung 30 m2 verloren gehen, auf denen es bis vor Kurzem möglich gewesen wäre, Maschinen und/oder Geräte abzustellen, ist nicht als übermässig zu beurteilen.\n\n5.9.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich somit zum einen, dass mittels der vorliegenden Akten nachvollzogen werden kann, wie sich die vom Landwirtschaftsamt festgestellten, der Bauherrschaft zur Verfügung stehenden 1'072 m2 Remisenflächen zusammensetzen. Zum anderen haben das Amt für Raum und Verkehr bzw. das Landwirtschaftsamt\nsowie die Bauherrschaft überzeugend dargelegt, dass zu Recht keine weiteren Einstellflächen in die Berechnung miteinbezogen wurden. Die entsprechenden Rügen der Beschwerdeführer erweisen sich als unbegründet. Ein Gutachten einer unabhängigen ausserkantonalen Fachstelle über die Anrechnung und Berechnung der Remisenflächen des\nLandwirtschaftsbetriebs der Bauherrschaft, wie das die Beschwerdeführer fordern, ist nicht\nnotwendig.\n\n5.10\n5.10.1 Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handle es sich bei den Richtmassen des FAT-Berichts 590 um Ausgangswerte,\ndie regelmässig der Verfeinerung unter Berücksichtigung der betriebsspezifischen Gegebenheiten bedürften. Massgebend seien also auch die effektiv vorhandenen Maschinen\nund deren Verwendung. Gemäss Gesamtkonzept verfüge die Bauherrschaft über einen\n\"schlagkräftigen Maschinenpark\". In Beilage 4 ihrer Beschwerdeantwort habe die Bauherr-\n\nUrteil V 2019 117\n29\n\nschaft ein Maschineninventar zu den Akten gereicht, aus welchen einerseits die Veränderungen des Maschinenparks zum Verfahren 2015 [V 2014 95] und andererseits eine Einschätzung des Betriebsstundenanteils im Betrieb und ausserhalb des Betriebs angegeben\nwerde. Die Liste zeige auf, dass sich der Fahrzeug- resp. Maschinenbestand seit dem\nJahr 2015 von damals 33 auf heute 65 praktisch verdoppelt habe. Zudem würden Maschinen teilweise mehrfach geführt. Gemäss Bundesgericht seien für die Berechnung des\nRaumbedarfs nur diejenigen Fahrzeuge und Maschinen zu berücksichtigen, die tatsächlich\nfür den eigenen Landwirtschaftsbetrieb erforderlich seien. Aus der Tabelle könne nicht\neruiert werden, ob tatsächlich alle diese Fahrzeuge und Maschinen für den landwirtschaftlichen Betrieb der Bauherrschaft notwendig und tatsächlich auch im dafür angegebenen\nAusmass eingesetzt würden. Immerhin sei beispielsweise ersichtlich, dass von den sieben\nTraktoren deren vier zu 50 % und einer zu 25 % ausserhalb des Betriebs verwendet würden. Die Angaben der Bauherrschaft betreffend Stellfläche seien gegenüber dem FAT-\nBericht 590 teilweise falsch und könnten im Übrigen teilweise nicht nachvollzogen werden.\nDie von der Bauherrschaft angegebene notwendige Stellfläche von 988 m2 für die vorhandenen Maschinen und Fahrzeuge sei also nicht korrekt. Der Bedarf dürfte erheblich tiefer\nsein, was bei der Berechnung des Remisenbedarfs zu berücksichtigen sei.\n\n5.10.2 Die Bauherrschaft bestreitet, dass nicht alle vorhandenen Maschinen erforderlich\nseien. Wie dem Betriebsplan (Bg1-Beil. 7) zu entnehmen sei, führe sie einen sehr grossen\nBetrieb mit verschiedenen zu bewirtschaftenden Flächen an verschiedenen Standorten.\nEs könne in der Landwirtschaft nicht jedes Jahr auf der gleichen Fläche das Gleiche angebaut werden. Ein Landwirtschaftsbetrieb sei dynamisch und es seien daher statische\nÜberlegungen völlig fehl am Platz. Der Maschinenpark müsse diesen dynamischen Anforderungen, der Grösse und der Vielfalt des Betriebes gerecht werden. Es könne auch ausgeschlossen werden, dass Maschinen zugekauft würden, wenn sie nicht tatsächlich notwendig seien. Die Prüfung des Remisenflächenbedarfs sei vom Landwirtschaftsamt des\nKantons Zug vor Ort und unter Berücksichtigung der effektiven Bedürfnisse durchgeführt\nworden. Dabei seien auch der Platzbedarf und die Notwendigkeit des vorhandenen Maschinenparks berücksichtigt worden.\n\nMit der Übernahme der Pacht M.________ habe auch der Maschinenpark erweitert werden müssen. Vereinzelte Maschinen seien ersetzt worden. Die für den Stellplatz erforderliche Fläche für jede einzelne Maschine sei in Spalte 4 des Maschineninventars (Bg1-\nBeil. 4, letzte Seite) abgebildet. Dabei sei zu beachten, dass darin keine Manövrierfläche\nbeinhaltet sei. Insgesamt sei für den Maschinenbestand eine reine Stellfläche von 998 m2\n\nUrteil V 2019 117\n30\n\n"}