{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-02-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-117_2021-02-25.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_117_5725904a692227324825c1f1a293ecde6c2dde8c971dfeb19d03f93afe94dc324dbee371dd3e9e1ebe0dd150bf208149ebfb8b2edc1128bde821c261e58a7c1f?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde6c2dde8c971dfeb19d03f93afe94dc324dbee371dd3e9e1ebe0dd150bf208149ebfb8b2edc1128bde821c261e58a7c1f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_117", "Checksum": "9b4eac206c94f7acdab2c9640f93379b"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 117"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 25.02.2021 V 2019 117"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung (Bauvorhaben ausserhalb Bauzonen) | Bau- und Planungsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:48", "Checksum": "e3342c02c4a757af40101dd098c24366", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 25.02.2021 V 2019 117\nRegeste:\nBaubewilligung (Bauvorhaben ausserhalb Bauzonen) | Bau- und Planungsrecht\n\nDas Gleiche, nämlich dass sie nachvollziehbar sind, gilt für die Berechnungen des Landwirtschaftsamts (ARV-Beil. B1 blau). Dieses gewann seine Erkenntnisse aus zwei Besichtigungen vor Ort sowie aus dem Studium der Akten und Pläne. Das Landwirtschaftsamt\nhielt Folgendes fest: Es erhöhte die von Agriexpert für die Remise im Erdgeschosse des\nGebäudes Assek.-Nr. U.________ [Assek.-Nr. T.________] festgestellte Fläche von\n272 m2 auf 275 m2, diejenige der Doppelgarage im Gebäude Assek.-Nr. T.________ von\n32 m2 auf 33 m2 und diejenige des Ökonomie- und Betriebsgebäudes (Kleinstall mit Einstellraum im Gebäude Assek.-Nr. X.________) von 83 m2 auf 102 m2. Die Fläche im\nObergeschoss des Gebäudes Assek.-Nr. U.________ [Assek.-Nr. T.________] sah das\nLandwirtschaftsamt gleich wie Agriexpert, nämlich bei 223 m2. Für den Anbau Werkstatt/Traktorengarage, Gebäude Assek.-Nr. N.________, sah das Landwirtschaftsamt statt\n180 m2 178 m2 und für die Remise (Ersatzbau), Gebäude Assek.-Nr. P.________, 189 m2\nstatt 195 m2 vor. Die bis hierher aufgeführten Differenzen zwischen dem Gesamtkonzept\nund den Erhebungen des Landwirtschaftsamts sind somit geringfügig. Wesentlich ist hin-\n\nUrteil V 2019 117\n26\n\ngegen, dass das Landwirtschaftsamt – entgegen dem Gesamtkonzept – im südlichen Teil\nder Scheune Assek.-Nr. N.________, auf dem Grundstück Nr. G.________, eine Fläche\nvon 72 m2 als bestehende Remisenfläche beurteilte, weil es davon ausging, dass die dort\nfür die Pferdehaltung vorgesehene Einteilung zu grosszügig sei und es befand, dass auf\ndiesen 72 m2 durchaus Maschinen abgestellt werden können. Damit entsprach das Landwirtschaftsamt – zumindest zu einem Teil – einem Anliegen der Beschwerdeführer. Mit\ndiesen nachvollziehbaren Korrekturen gegenüber dem Gesamtkonzept kam das Landwirtschaftsamt auf 1'072 m2 bestehende und geplante Remisenflächen, was aber immer noch\nweniger als die zulässigen 1'084 m2 sind.\n\n5.9.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, die Bauherrschaft bzw. die Behörden bezögen diverse Einstellflächen zu Unrecht nicht in die Berechnung mit ein. Ihre entsprechenden Argumente sind in E. 5.3 und 5.6 aufgeführt. Dazu ist Folgendes zu erwägen:\n\n5.9.2.1 Vorderer (südlicher) Teil der Scheune Assek.-Nr. N.________, J.________\n\nWie in E. 4.4 ausgeführt, ist die Umnutzung der Scheune Assek.-Nr. N.________, und\nsomit auch des vorderen Teils dieser Scheune, für die Pferdehaltung zonenkonform.\nWenn das Landwirtschaftsamt 72 m2 dieser rund 200 m2 dennoch den Remisenflächen\nanrechnet, im Wissen darum, dass sich das Einstellen von Maschinen im selben Raum\nnur schlecht mit der Pferdehaltung vereinbaren lässt, hat es das in ausreichendem Ausmass getan.\n\n5.9.2.2 Obergeschoss des Gebäudes Assek.-Nr. Q.________, J.________\n\nDie Bauherrschaft hat mit einem Foto (Bg1-Beil. 5) belegt – und auch das Amt für Raum\nund Verkehr bzw. das Landwirtschaftsamt haben das so bestätigt –, dass es sich beim\nObergeschoss des Gebäudes Assek.-Nr. Q.________ um ein Heulager handelt, bei dem\ndavon auszugehen ist, dass es mit dem Traktor nicht befahren werden kann. Heulager\ngelten nicht als Remisenflächen, sondern als Bergeräume, denn die Nutzung als Futterlager ist eine landwirtschaftliche und somit zonenkonform. Räume im Obergeschoss zählen\nim Übrigen nur dann als Remisen, wenn sie mit dem Traktor befahrbar sind.\n\n5.9.2.3 Erdgeschoss des Gebäudes Assek.-Nr. V.________, M.________\n\nUrteil V 2019 117\n27\n\nFür die Autogaragenplätze im Erdgeschoss des ehemaligen Schweinestalls Assek.-\nNr. V.________ wurde ein Gesuch für eine Teilumnutzung zu Autoabstellplätzen eingereicht, das mit dem kantonalen Entscheid vom 9. Oktober 2019 und der kommunalen\nBaubewilligung vom 14. Oktober 2019 bewilligt wurde. Die Bauabnahme ist bereits erfolgt.\nDie Autoabstellplätze stehen den Mietern des Wohnhauses Assek.-Nr. W.________ zur\nVerfügung und können nicht mehr als Remisenraum genutzt werden.\n\n5.9.2.4 Silage- und/oder Haylageballen / Stall- und Futtergang des Gebäudes Assek.-\nNr. R.________, M.________\n\nWie die Bezeichnung des Raumes \"Silage- und/oder Haylageballen\" aussagt, handelt es\nsich bei diesem Raum um ein Futterlager, für welches zusätzlicher Bedarf speziell berechnet werden könnte. Der Stall- und Futtergang, inkl. Futteraufbereitung, dient der Fütterung\nder Pferde, was die dort links und rechts vorgesehenen Futterplätze und der sich darüber\nbefindende Heukran, mit welchem das Heu in den Futtergang abgeworfen wird, belegen.\nSolange im Stall- und Futtergang Pferde gefüttert werden, ist dort das Abstellen von Maschinen und Geräten nicht möglich. Beide von den Beschwerdeführern ins Spiel gebrachten Räume sind daher nicht als Remisenflächen in die Berechnung miteinzubeziehen.\n\n5.9.2.5 Standort S.________\n\nDie Bauherrschaft hat glaubhaft dargelegt, dass ihr die von den Beschwerdeführern angesprochene Fläche von 160 m2 nicht mehr zur Verfügung steht. Diese Fläche gehörte zur\nPacht \"Y.________\". Dieser Pachtvertrag wurde inzwischen aufgelöst, wobei auch die genannte Fläche entfiel.\n\n5.9.2.6 Vordach des Ersatzbaus Remise, J.________\n\nDie neue Remise Assek.-Nr. P.________ erhält ein Vordach mit einer Tiefe von 1,8 m.\nGemäss dem FAT-Bericht 590 zählen die ersten 2 m Einstellplatz unter dem Vordach der\nScheune nicht als Remise. Die Bauherrschaft muss sich also die von den Beschwerdeführern angesprochene Fläche unter dem Vordach nicht den Remisenflächen anrechnen lassen.\n\n5.9.2.7 Scheune Assek.-Nr. R.________: Hocheinfahrt und Raum unter Hocheinfahrt,\nM.________\n\nUrteil V 2019 117\n28\n\n"}