{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-02-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-117_2021-02-25.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_117_5725904a692227324825c1f1a293ecde6c2dde8c971dfeb19d03f93afe94dc324dbee371dd3e9e1ebe0dd150bf208149ebfb8b2edc1128bde821c261e58a7c1f?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde6c2dde8c971dfeb19d03f93afe94dc324dbee371dd3e9e1ebe0dd150bf208149ebfb8b2edc1128bde821c261e58a7c1f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_117", "Checksum": "9b4eac206c94f7acdab2c9640f93379b"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 117"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 25.02.2021 V 2019 117"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Dabei habe\nfestgestellt werden können, dass die betrieblichen Bedürfnisse den durchschnittlichen\nVerhältnissen entsprächen und auch der beantragte Remisenflächenbedarf angemessen\nsei.\n\nUrteil V 2019 117\n24\n\n5.8 Die Bauherrschaft führte in ihrer Duplik aus, es werde daran festgehalten, dass bei\neiner landwirtschaftlichen Nutzfläche von 79,5 ha ein Anspruch auf Remisenflächen von\n1'084 m2 bestehe. Der Bericht Agriexpert [Erstellerin des Gesamtkonzepts] gehe davon\naus, dass unter Berücksichtigung der geplanten Bau- und Umnutzungsvorhaben 985 m2\nRemisenflächen zur Verfügung stünden. Das Landwirtschaftsamt des Kantons Zug habe\ndie Remisenflächen seinerseits auf den massgebenden Grundlagen, insbesondere dem\nFAT-Bericht 590, ausführlich und mitunter auch vor Ort überprüft. Gemäss diesen Berechnungen stünden 1'072 m2 zur Verfügung. Selbst wenn die Berechnungen des Landwirtschaftsamts richtig seien, wonach mit den geplanten bzw. bewilligten Gebäuden 1'072 m2\nRemisenflächen bestünden, sei damit der zulässige Bedarf noch nicht ausgeschöpft. Auf\ndie Berechnungen des Landwirtschaftsamts könne das Gericht in jedem Fall abstellen, da\nes sich bei dieser Berechnung um eine unabhängige Beurteilung einer fachlich hierfür\nqualifizierten Amtsstelle handle. Die von den Beschwerdeführern angesprochene Fläche\nvon 160 m2 stehe nicht mehr zur Verfügung. Diese Fläche habe während der Pacht\n\"Y.________\" zur Verfügung gestanden. Mit der Auflösung dieses Pachtvertrags seien\ndiese Flächen entfallen.\n\n5.9 Von den Beschwerdeführern nicht bestritten wird, dass die Ermittlung des Bedarfs\nan Remisenflächen gestützt auf die KOLAS-Tabelle \"Raumbedarf für Remisen nach FAT-\nBericht 590\" und die damit verbundenen Richtwerte zu erfolgen hat. Sie bringen jedoch\nvor, wie sich die vom Landwirtschaftsamt festgestellten 1'072 m2 Remisenflächen zusammensetzten, legten das Amt für Raum und Verkehr bzw. das Landwirtschaftsamt nicht dar.\nSie könnten denn auch nicht nachvollzogen werden. Zudem bezögen die Bauherrschaft\nbzw. die Behörden diverse Einstellflächen zu Unrecht nicht in die Berechnung mit ein.\n\n5.9.1 Wie die Prüfung des Gerichts ergibt, können die Berechnungen sowohl des\nSchweizer Bauernverbands, Agriexpert, im Anhang 7 des Gesamtkonzepts vom 21. März\n2019 (ARV-Beil. B2 blau) als auch des Landwirtschaftsamts des Kantons Zug (ARV-\nBeil. B1 blau) nachvollzogen werden.\n\nBezüglich der Berechnung im Anhang 7 des Gesamtkonzepts ist Folgendes festzustellen:\nDas Gesamtkonzept beziffert die nach FAT-Bericht 590 zulässige Remisenfläche mit\n1'084 m2. Das ist korrekt. Wie in E. 3.6.3 ausgeführt, kann auf die vom Landwirtschaftsamt\ndes Kantons Zug im Januar 2019 durchgeführte Betriebsdatenerhebung abgestützt werden, wonach die Bauherrschaft 79,4 ha LN bewirtschaftet. Gemäss dem FAT-Bericht 590,\nTab. 2, S. 2, beträgt bei einem gemischten Betrieb Futterbau/Ackerbau, wie ihn die Bau-\n\nUrteil V 2019 117\n25\n\nherrschaft führt, mit einer Betriebsfläche von 60 ha die zulässige Remisenfläche 1'084 m2.\nHöher reicht die Tabelle nicht; bei sehr viel grösseren Betrieben müssen die individuellen\nBetriebsumstände berücksichtigt werden. Im vorliegenden Fall werden daher die zusätzlich vorhandenen 19,4 ha nicht berücksichtigt, womit die erwähnten 1'084 m2 auf der sicheren Seite sind. Im Gesamtkonzept werden als \"Bedarf zusätzliche Nutzung\" 70 m2\nDünger- und Ersatzziegellager im Obergeschoss des Gebäudes Assek.-Nr. U.________\n[Assek.-Nr. T.________] ausgewiesen, was zulässig ist (wobei hier anzumerken ist, dass\ndiese 97 cm erhöhte Fläche nicht 70 m2, sondern ca. 49 m2 [inkl. Wände] gross ist). Somit\nergibt sich – gemäss den Angaben der Erstellerin des Gesamtkonzepts (Agriexpert) – ein\n(zulässiger) Flächenbedarf von 1'154 m2. Das Gesamtkonzept führt nun folgende tatsächlich vorhandenen und geplanten Remisen und Lagerräume auf: 272 m2 Remise im Erdgeschoss des Gebäudes Assek.-Nr. U.________ [Assek.-Nr. T.________]; 223 m2 Remise\nim Obergeschoss des Gebäudes Assek.-Nr. U.________ [Assek.-Nr. T.________] (was\ngegenüber dem flächengleichen Erdgeschoss die vorangehend erwähnte Differenz von\n49 m2 ergibt, womit die zu hoch eingesetzte erforderliche Fläche für das Dünger- und Ersatzziegellager ausgeglichen ist); 32 m2 Doppelgarage im Gebäude Assek.-Nr.\nT.________; 83 m2 Kleinstall mit Einstellraum im Gebäude Assek.-Nr. X.________;\n180 m2 Anbau Werkstatt/Traktorengarage im Gebäude Assek.-Nr. N.________; 195 m2\nRemise (Ersatzbau) im Gebäude Assek.-Nr. P.________. Gesamthaft ergeben sich somit\ngemäss dem Gesamtkonzept 985 m2 anrechenbare Remisenfläche, was weniger ist als\nzulässig. Die Berechnungen im Gesamtkonzept sind somit nachvollziehbar.\n\n"}