{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-02-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-117_2021-02-25.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_117_5725904a692227324825c1f1a293ecde6c2dde8c971dfeb19d03f93afe94dc324dbee371dd3e9e1ebe0dd150bf208149ebfb8b2edc1128bde821c261e58a7c1f?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde6c2dde8c971dfeb19d03f93afe94dc324dbee371dd3e9e1ebe0dd150bf208149ebfb8b2edc1128bde821c261e58a7c1f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_117", "Checksum": "9b4eac206c94f7acdab2c9640f93379b"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 117"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 25.02.2021 V 2019 117"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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U.________ [V.________] OG: 153 m2; Assek.-Nr. T.________: 32 m2 und Assek.-Nr. X.________: 83 m2. Auf dem Hof J.________ stünden ihnen total 367 m2 Remisenfläche zur Verfügung. Mit dem neuen Anbau Werkstatt/Traktorengarage an das Gebäude Assek.-Nr. N.________ entstünden 178 m2 und mit dem Ersatzbau der Remise Assek.-Nr. P.________ 189 m2. Insgesamt verfüge sie somit gemäss der angefochtenen\nBaubewilligung über insgesamt 907 m2 Remisenfläche; dies bei einem Bedarf von 1'084\nm2. Es treffe zu, dass die bestehende Scheune Assek.-Nr. N.________ für die Pferdehaltung umgenutzt werde. Wenn diese Scheune – zulässigerweise – für die Pferdehaltung\numgebaut und umgenutzt werde, könne und müsse sie nicht (mehr) zu den Remisenflächen angerechnet werden. Das Obergeschoss im Gebäude Assek.-Nr. Q.________\nmüsse nicht den Remisenflächen angerechnet werden. Obergeschosse seien nur dann\nanzurechnen, wenn sie mit dem Traktor nicht nur bedient, sondern befahren werden könnten. Dies sei beim Obergeschoss des Gebäudes Assek.-Nr. Q.________ nicht möglich. Es\nhandle sich um das Heulager, das ohnehin nicht als Remise gelte. Damit eine Fläche zur\nRemisenfläche hinzugerechnet werden könne, müssten bestimmte Anforderungen erfüllt\nsein: Grundsätzlich seien nur Flächen zu berücksichtigen, welche mit einem Traktor befahren oder bedient werden könnten; man erwarte eine Einfahrtshöhe von 4,00–4,50 m. Innenräume von Scheunen, die nicht befahrbar seien, zählten nicht als Remise. Bei grösseren Räumen sei eine Durchfahrt von 4,00 m in Abzug zu bringen. Unter diesen Voraussetzungen könnten die von den Beschwerdeführern bezüglich des Gebäudes Assek.-Nr.\nR.________ [Lager für Silage- und/oder Haylageballen sowie Stall- und Futtergang] angegebenen Flächen nicht berücksichtigt werden. Die diesbezüglichen Einwendungen der\nBeschwerdeführer seien ohnehin ungenügend substantiiert. Es sei nicht im Detail ersichtlich, welche Flächen gemeint seien.\n\n5.6 In ihrer Replik vertieften die Beschwerdeführer das Thema \"Berechnung der Remisenfläche\" und machten Folgendes geltend: Die von der Bauherrschaft angegebene\nRemisenfläche von 907 m2 sei nicht korrekt und widerspreche bereits der Berechnung des\nLandwirtschaftsamts, welches von einer Fläche von 1'072 m2 ausgehe (vgl. ARV-Beil. B1\nblau). Zur Remisenfläche am Standort S.________, wo die Bauherrschaft noch vor wenigen Jahren über eine Einstellfläche von 160 m2 verfügt hätte, habe sich die Bauherrschaft\nbisher nicht geäussert. Nicht berücksichtigt worden sei im Übrigen bisher das überhän-\n\nUrteil V 2019 117\n23\n\ngende Dach des Ersatzbaus, welches mit 1,80 m Vordach ebenso als Remisenfläche angerechnet werden sollte. Aus der Berechnung des Landwirtschaftsamtes ergebe sich ferner, dass verschiedene Flächen, welche am Augenschein vom 5. Januar 2017 noch als\nanrechenbare Flächen beurteilt worden seien, schliesslich korrigiert worden seien. Sämtliche dieser Flächen seien zugunsten der Pferdehaltung gestrichen worden, so im Gebäude\nAssek.-Nr. R.________: Scheune mit Anbau (Hocheinfahrt) 85 m2 sowie Scheune mit Anbau (Raum unter Hocheinfahrt) 16 m2 und weiter im Gebäude Assek.-Nr. Q.________:\nüberdachter Anbau an alte Scheune 30 m2, total mindestens 131 m2. Der Pferdepension\nstünden so grosszügige, nicht notwendige Flächen zur Verfügung, wodurch dem eigentlichen Landwirtschaftsbetrieb Remisenfläche entzogen werde. Die Fläche bei Gebäude Assek.-Nr. Q.________ (überdachter Anbau an alte Scheune) sei als Remise hinzuzurechnen, mithin werde dort gemäss Plan zum Baugesuch RI-2019-045 ein Abstellplatz für\nPferdetransporter geplant. Im Maschineninventar der Bauherrschaft werde jedoch hierfür\nRemisenfläche berechnet (vgl. Bg1-Beil. 4, letzte Seite). Ebenso sei die Hocheinfahrt bei\nder Scheune Assek.-Nr. R.________ als Remise zu zählen. Die Zufahrt sei für Traktoren\nbefestigt und ausgelegt. Die Fläche werde ferner derzeit auch als Remise benutzt. Aber\nauch wenn die Berechnung von 1'072 m2 korrekt wäre, verfüge die Bauherrschaft über zu\nviel Remisenfläche. Sie lege nämlich nicht dar, wie sich die 60 ha LN zusammensetzten.\nOffensichtlich sei ferner, dass die Bauherrschaft über zu viel Remisenfläche verfüge, wenn\ndie Pacht M.________ wegfallen würde. Die Bauherrschaft gebe in Ziff. 19 ihrer Beschwerdeantwort an, auf dem J.________ über 367 m2 Remisenfläche zu verfügen.\nGemäss Berechnung des Landwirtschaftsamts seien es hingegen 439 m2. Bei einer Maximalfläche gemäss FAT-Bericht 590 von 404 m2 bestünden damit mindestens 35 m2 zu\nviel Fläche. Nicht berücksichtigt seien dabei die zu Unrecht nicht in die Berechnung aufgenommenen Flächen.\n\n"}