{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-02-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-117_2021-02-25.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_117_5725904a692227324825c1f1a293ecde6c2dde8c971dfeb19d03f93afe94dc324dbee371dd3e9e1ebe0dd150bf208149ebfb8b2edc1128bde821c261e58a7c1f?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde6c2dde8c971dfeb19d03f93afe94dc324dbee371dd3e9e1ebe0dd150bf208149ebfb8b2edc1128bde821c261e58a7c1f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_117", "Checksum": "9b4eac206c94f7acdab2c9640f93379b"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 117"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 25.02.2021 V 2019 117"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Sie beziehe diese Fläche daher nicht in die Berechnung mit ein. Was jedoch kurz- bis mittelfristig bedeute, sei nicht\nklar, weshalb diese Flächen ebenfalls in die Berechnung miteinzubeziehen seien.\nSchliesslich seien weitere Einstellflächen auf dem M.________ als Remisenflächen in die\nBerechnung miteinzubeziehen, so beispielsweise das Lager für Silage- und/oder Haylageballen oder der Stall- und Futtergang bei Assek.-Nr. R.________. Des Weiteren habe die\nBauherrschaft nie begründet, weshalb sie den Standort S.________, wo sie noch vor wenigen Jahren über Einstellflächen von 160 m2 verfügt habe (vgl. E. 3c/bb von VGer ZG V\n2014 95), nicht mehr in der Berechnung berücksichtige.\n\n5.4 Das Amt für Raum und Verkehr antwortete in seiner Vernehmlassung, das Landwirtschaftsamt habe unter Anwendung der KOLAS-Tabelle \"Raumbedarf für Remisen\nnach FAT-Bericht 590\" (ARV-Beil. B1 gelb) festgestellt, dass mit dem geplanten Bauvorhaben die maximal mögliche Remisenfläche um 12 m2 unterschritten werde, wenn vom\nGesamtbetrieb, d.h. inklusive Pachtbetrieb M.________, ausgegangen werde. Die\nBerücksichtigung sämtlicher Betriebsstandorte inkl. Pachtbetriebe entspreche der kantonalen Praxis. Werde ausschliesslich das Betriebszentrum J.________ mit den dazugehörigen LN berücksichtigt, so werde die maximale Remisenfläche um rund 35 m2 überschritten. Mit dem vorliegenden Pachtvertrag könne mit gutem Recht davon ausgegangen werden, dass das Pachtverhältnis langfristig bestehen bleibe und damit eine singuläre Betrachtung unverhältnismässig wäre. Die Tabelle zeige, dass die Berechnung des Landwirtschaftsamts strenger sei als diejenige der Bauherrschaft in ihrem Gesamtkonzept. So sei\ndie Durchfahrt im Obergeschoss der Remise Assek.-Nr. T.________ (gemäss Gesamtkonzept vom 21. März 2019 Gebäude Assek.-Nr. U.________) auf dem Grundstück Nr.\nI.________ (M.________), – anders als im Gesamtkonzept dargestellt – vollumfänglich\nder bestehenden Remisenfläche angerechnet worden. Mit der angegebenen Breite von 4\nm entspreche dies einer Fläche von 70 m2. Ebenfalls sei im südlichen Teil der Scheune\nAssek-Nr. N.________ auf dem Grundstück Nr. G.________ (J.________) eine Fläche\nvon 72 m2 – entgegen den Angaben im Gesamtkonzept vom 21. März 2019 – als bestehende Remisenfläche beurteilt worden. Dies im Wissen, dass sich das Einstellen von Maschinen im selben Raum nur schlecht mit der Pferdehaltung vereinbaren lasse. Die Fläche\n\nUrteil V 2019 117\n21\n\nsei trotzdem den Remisenflächen angerechnet worden, da das Landwirtschaftsamt davon\nausgehe, dass eine grosszügige Einteilung bei der Umnutzung nicht dazu führen solle,\ndass neue Remisenfläche gebaut werden müsse. Es könne also festgestellt werden, dass\ndas Landwirtschaftsamt und das Amt für Raum und Verkehr die Berechnungen der Remisenflächen mit der grösstmöglichen Genauigkeit vorgenommen hätten. Ein solch umfangreiches Vorgehen (mit zwei Besichtigungen vor Ort) entspreche nicht dem Normalfall und\nzeige, wie im vorliegenden Fall der Remisenbedarf akribisch ermittelt und beurteilt worden\nsei. Das Landwirtschaftsamt habe die Flächen im Obergeschoss der alten Scheune Assek.-Nr. Q.________ auf dem Grundstück Nr. G.________ (J.________) in seinen Berechnungen durchaus berücksichtigt. So werde der befahrbare Teil, wie im Anhang 1 des\nGesamtkonzepts vom 21. März 2019 dargelegt, bereits heute als Futterlager (Heu- und\nStrohballen) sowie für Zaunmaterial genutzt. Es handle sich damit um eine landwirtschaftliche und damit zonenkonforme Nutzung. Gemäss der KOLAS-Tabelle (S. 2) zählten Bergeräume für Dürrfutter und Stroh nicht als Remisenflächen. Dasselbe gelte für Lagerflächen, welche nicht befahrbar und für die Einstellung von Maschinen ungeeignet seien.\nFür die von den Beschwerdeführern erwähnten Autogaragenplätze im Erdgeschoss des\nehemaligen Schweinestalls Assek.-Nr. V.________ auf dem Grundstück Nr. I.________\n(M.________) sei ein Gesuch für eine Teilumnutzung zu Autoabstellplätzen eingereicht\nworden, das mit dem kantonalen Entscheid vom 9. Oktober 2019 und der kommunalen\nBaubewilligung vom 14. Oktober 2019 bewilligt worden sei. Die Bauabnahme sei bereits\nerfolgt. Die Autoabstellplätze stünden den Mietern des Wohnhauses Assek.-Nr.\nW.________ zur Verfügung und könnten nicht mehr als Remisenraum genutzt werden.\nDer ehemalige Schweinestall Assek.-Nr. V.________ sei im südlichen Bereich weder von\nder Raumhöhe noch von der Zugänglichkeit als Futter- oder Maschinenlager in irgendeiner\nForm nutzbar. Deshalb seien die Flächen von Anfang an nicht den Remisenflächen angerechnet worden. Auch das Brennholzlager links neben den drei Garagenplätzen sei weder\nbefahrbar (Absatz, Raumeinteilung) noch als Futterlager nutzbar. Sämtliche Flächen, die\ndurch die Bauherrschaft landwirtschaftlich sinnvoll genutzt werden könnten, seien in der\nBerechnung der Remisenflächen berücksichtigt worden. Mit den bestehenden und geplanten Remisenflächen werde der gemäss KOLAS-Tabelle maximale Bedarf an Remisenflächen über beide Betriebsstandorte betrachtet nicht überschritten. Die Berechnung sei\nstandardisiert durchgeführt worden, ohne Berücksichtigung von grösseren Maschinen für\nden überbetrieblichen Maschineneinsatz.\n\n"}